Donnerstag, 23. Juli 2009

Löschung unwahrer Bewertungen / Neues Gerichtsurteil !

Neues Gesetzes-Urteil zum Thema "Löschung einer unwahren Bewertung" Bei Verkäufen auf dem Online-Marktplatz eBay können sowohl Verkäufer
als auch Käufer die Gegenseite bewerten. Hierbei geht es meist um die
Qualität der verkauften Ware, die Zahlungsmoral des Käufers oder um
mögliche Diskrepanzen zwischen der Warenbeschreibung und des
tatsächlichen Zustandes. Bei negativen Bewertungen besteht die Gefahr,
dass mögliche weitere Vertragspartner den Händler meiden und sich
dessen Gewinnchancen auf der Plattform dadurch schmälern.Das OLG
Oldenburg (Az.: 13 U 71/05, Urteil vom 03.April 06) hatte nun zu
entscheiden, ob eine unwahre Behauptung in einer Bewertung gelöscht
werden muss. In diesem Fall hatte die Käuferin ein Fitnesslaufband für
906,00 Euro von der Beklagten bei eBay gekauft. Nachdem sie es
entgegengenommen und bezahlt hatte, fiel ihr ein vertragswidriger
Funktionsmangel des Laufbandes auf. Die Käuferin machte von ihrem
Rückgaberecht fristgemäß Gebrauch, die beklagte Verkäuferin
kommentierte den widerrufenen Vertrag online mit der Bewertung: "Bietet,
nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer". KlageabweisungGegen
diese Bewertung klagte die Käuferin in erster Instanz vor dem
Landgericht (LG) Oldenburg. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück,
da die Bewertung keine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, da es
erweislich wahr sei, dass die Klägerin die Ware abgenommen habe. Zwar
sei die Kommentierung unvollständig, da wichtige
Hintergrundinformationen verschwiegen werden (Mangel), doch spiele dies
keine Rolle, da auch mit diesen Informationen kein entscheidender
Einfluss auf mögliche weitere Geschäfte bei eBay verbunden sei. Eine
negative Interpretierung der Bewertung könne in keiner Konstellation
ausgeschlossen werden.Recht in zweiter InstanzDie Klägerin wehrte sich gegen die
Entscheidung des LG Oldenburg und legte fristgerecht vor dem OLG
Oldenburg Berufung ein. Das OLG folgte nun der Klägerin und bestätigte
deren Anspruch auf Löschung der strittigen Bewertung gemäß § 823 Abs.1
BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Richter bestätigten, dass es sich bei
der Behauptung "nimmt nicht ab" um eine unwahre Tatsachenbehauptung
handelt. Entgegen der Auffassung des LG ging das OLG jedoch davon aus,
dass auch juristische Laien diese Bewertung als vertragswidriges
Verhalten der Klägerin einstufen und verstehen würden. Mit einem
Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Mangelfreiheit der
Ware, erscheine die Sache in einem anderen Licht: "Bei einem
Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware,
bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden
Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises
von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird."Da
die Bewertung auch geeignet ist, negativen Einfluss auf die weiteren
Kauf- oder Verkaufsaktivitäten der Klägerin zu nehmen, ist das
Verhalten der Beklagten

Orignal From: Löschung unwahrer Bewertungen / Neues Gerichtsurteil !

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